A. Allgemeines

  1. Der im Jahre 1990 gegründete Verein führt den Namen "Brandenburgischer Wandersport- und Bergsteiger Verband e.V." (im Folgenden abgekürzt als BWBV).
  2. Er hat seinen Sitz in Potsdam und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam unter der Nr. VR 309 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports unter Beachtung des Umwelt - und Naturschutzes

    Der Brandenburgische Wandersport - und Bergsteiger - Verband e.V. (im folgenden BWBV genannt) ist ein Sportfachverband im Landessportbund Brandenburg (LSB), der seine Tätigkeit auf der Grundlage der Satzung des LSB und dieser Satzung im Land Brandenburg durchführt.

    Er führt seine Tätigkeit eigenständig und unabhängig, frei von parteipolitischer Gebundenheit durch. Er gliedert sich in Vereine, Abteilungen, Clubs u.a. Gemeinschaften, im Folgenden Mitglieder genannt.

    Alle Mitglieder sind gleichberechtigt in ihrer Mitgliedschaft im BWBV und führen ihre Arbeit auf der Grundlage der Satzung des BWBV sowie ihrer eigenen Satzung durch.

    Der BWBV ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    Der BWBV vertritt die Interessen seiner Mitgliedsvereine, insbesondere gegenüber der Landesregierung, den Landesbehörden, Institutionen und anderen Vereinen. Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.

    Der BWBV versteht sich als föderativer Landesfachverband für alle Vereine, Abteilungen, Clubs u.a. Gemeinschaften auch außerhalb des BWBV, die sich mit Wandern und Bergsteigen beschäftigen.

    Der BWBV setzt sich aktiv ein für die Förderung und Entwicklung des Wanderns und Bergsteigens in all seinen Formen, wirkt mit der Pflege der Natur und der Umwelt, der Schaffung und Erhaltung von Wanderwegen, deren Markierung und wendet sich vor allem über seine Mitglieder an breite Kreise der Bevölkerung.

    Er pflegt freundschaftliche Beziehungen mit gleichgearteten Organisationen, Vereinen, etc. in anderen Ländern. Niemand darf wegen seiner Zugehörigkeit zu einer Nation, seinem politischen Glaubensbekenntnis oder körperlichen Einschränkungen diskriminiert werden.

    Antihumanistische Propaganda wird nicht geduldet.

    Der BWBV bekennt sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und tritt für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der BWBV tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

    Entwicklung und Betreuung des erlebnisorientierten Wanderns und Bergsteigens  in all seinen Formen für seine Mitgliedervereine;

    Breite Entwicklung des Wanderns mit seinen gesundheitsfördernden Aspekten, besonders auch für Kinder, Jugendliche, Familien, Senioren, Arbeitslose und Vorruheständler sowie Behinderte zu fördern;

    Vertretung und Förderung der Interessen seiner Mitgliedsvereine, die das sportlich - leistungsorientierte Wandern und Bergsteigen betreiben.

    Aus - und Weiterbildung von Übungsleitern/Trainern und anderen Funktionären auf der Grundlage der Bestimmungen des Landessportbundes und des Deutschen Wanderverbandes, in Zusammenarbeit mit anderen Stellen (z.B. Naturschutz);

    Mitarbeit bei der Schaffung und Erhaltung eines Wanderwegenetzes und Einflussnahme auf die Gestaltung von Wanderkarten;

    Herausgabe von Informationen;

    Schaffung von Gebiets- bzw. Leistungsabzeichen sowie Richtlinien  für deren Vergabe;

    Förderung heimatkultureller Arbeiten und Pflege des Brauchtums.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des      Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  1. Der BWBV ist als Landesfachverband Mitglied im Landessportbund Brandenburg (Kurzform: LSB) und Mitglied im Deutschen Wanderverband e.V. (Kurzform: DWV).
  2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Bünde und Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
  3. Um die Durchführung der Verbandsaufgaben zu ermöglichen, kann das Präsidium den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt beschließen.

B. Mitgliedschaft

1. Mitglieder können sein:

Vereine, Abteilungen, Clubs u.a. Gemeinschaften und andere juristische Personen, die sich mit Wandern, Heimatkunde, Naturschutz, Wegemarkierung, Bergsteigen beschäftigen, steuerbegünstigt und somit gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung sind und die Satzung des BWBV anerkennen. Dem Verband können fördernde Einzelmitglieder und Vereinigungen beitreten.

Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet das Präsidium.

 

2. Die Entscheidung über Aufnahme oder Ablehnung der Aufnahme ist dem Antragssteller innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages schriftlich mitzuteilen. Eine Ablehnung ist zu begründen. Gegen die Entscheidung über die Ablehnung der Aufnahme ist die Beschwerde zulässig. Die Beschwerde bedarf der Begründung. Sie ist innerhalb eines Monats nach Zugang der angefochtenen Entscheidung beim Präsidium des BWBV schriftlich einzulegen.

 

3. Über die Beschwerde entscheidet das Präsidium. Vor seiner Entscheidung leitet das Präsidium die Beschwerde an den Rechtsausschuss weiter. Der Rechtsausschuss prüft die nach Abs.1getroffene Entscheidung des Präsidiums und gibt dem Präsidium eine schriftliche Empfehlung für die Entscheidung über die Beschwerde.

 

4. Das Präsidium kann der Beschwerde abhelfen oder die Beschwerde zurückweisen. Wird der Beschwerde vom Präsidium, trotz Empfehlung des Rechtsausschusses zur Aufnahme des Antragstellers nicht abgeholfen, entscheidet der nächste Verbandstag oder die nächste Mitgliederversammlung endgültig über das Aufnahmebegehren.

 

5. Empfiehlt der Beschwerdeausschuss die Nichtaufnahme des Antragstellers als Mitglied und folgt das Präsidium dieser Empfehlung und weist die Beschwerde zurück, ist diese Entscheidung endgültig.

 

6. Die Entscheidung des Präsidiums über die Beschwerde ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch für die Entscheidung der Mitgliederversammlung bzw. des Verbandstages nach Abs. 4.

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Mitgliedvereins.

     

    Austritt/Ausschluss von Mitgliedern

     

    1. Der Austritt eines Mitgliedes bedarf der Mitteilung durch einen eingeschriebenen Brief an das Präsidium des BWBV. Der Austritt kann nur mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Beitragspflichten bestehen weiter bis zum Ablauf der Austrittsfrist.

     

    2. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet das Präsidium des BWBV. Der Ausschluss ist zulässig: – bei Handlungen, die sich gegen den BWBV, seine Grundsätze, seinen Zweck, seine Ziele und Aufgaben sowie sein Ansehen richten und die Belange des Sports schädigen; – bei groben Verstößen gegen die Satzung des BWBV, bei wiederholter Nichteinhaltung von Beschlüssen der Organe des BWBV, bei Wegfall der Voraussetzungen gemäß § 5 dieser Satzung.

     

    3. Antragsberechtigt sind die Mitglieder gemäß § 5 sowie die Mitglieder des Präsidiums und das geschäftsführende Präsidium (Präsident, die Vizepräsidenten und Schatzmeister) des BWBV.

    Der Antrag ist beim Präsidium einzureichen.

    Das betroffene Mitglied ist über den Antrag schriftlich durch das Präsidium zu informieren. Vor Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zu geben. Diese kann binnen eines Monats schriftlich gegenüber dem Präsidium erfolgen. Die Frist beginnt mit Zugang des Schreibens zur Einleitung des Ausschlussverfahrens beim dem betroffenen Mitglied zu laufen.

    Danach entscheidet das Präsidium über den Antrag. Über die Entscheidung des Präsidiums ist das Mitglied schriftlich zu informieren.

     

    4. Gegen die Entscheidung über den Ausschluss ist die Beschwerde zulässig. Es finden die Regelungen des § 5 entsprechende Anwendung.

 

Der BWBV kann an Personen, die sich hervorragende Verdienste um die Entwicklung des BWBV erworben haben, die Ehrenpräsidentschaft bzw. Ehrenmitgliedschaft verleihen. Die Ehrenpräsidenten/Ehrenmitglieder haben das Recht, an Präsidiumssitzungen, Mitgliederversammlungen und Verbandstagen mit beratender Stimme teilzunehmen.

 

Die Ernennung zu Ehrenpräsident/Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit durch den Verbandstag oder durch eine Mitgliederversammlung.

 

Die Ehrenpräsidentschaft/Ehrenmitgliedschaft kann nur durch den Verbandstag oder die Mitgliederversammlung aberkannt werden

 

2. In Würdigung besonderer Verdienste um die Aufgaben des Verbandes können Einzelpersonen mit der Ehrenurkunde/Ehrennadel des Verbandes geehrt werden.

 

Grundlage der Ehrungen bildet die "Auszeichnungsordnung des BWBV", die auch die diesbezüglichen Verfahrensfragen regelt.

 

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Die Mitglieder des BWBV sind organisatorisch sowie finanziell selbständig und wirken eigenverantwortlich.

Sie haben mit Ausnahme der nicht gemeinnützigen Mitglieder ein Recht auf Betreuung und Beratung im Rahmen dieser Satzung.

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des BWBV unter den dafür geltenden Regeln und Bestimmungen teilzunehmen.

 

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet:

- die Ziele und Aufgaben des BWBV zu fördern;

- die Satzung sowie Ordnungen und die von den Verbandsorganen gefassten Beschlüsse zu   beachten;

- die beschlossenen Jahresbeiträge an den BWBV termingerecht zu entrichten (Ehrenmitglieder und Ehrenpräsident sind beitragsfrei).

 

Alle relevanten Veränderungen von Vereinsangaben, wie Adressen, Funktionen etc. sind umgehend rechtsverbindlich dem BWBV zu melden.

 

Die Mitgliedsvereine haben bis zum 15. Januar eines jeden Jahres ihren Mitgliederbestand im Online Portal des LSB einzutragen. Hierbei sind zur Dokumentation der Mitgliedschaft im Landesfachverband BWBV für die Sportarten Bergsteigen und Wandersport die nachfolgenden Abteilungsnummern anzugeben: Abteilungsnummer 61 Bergsteigen für Bergsteigervereine und Abteilungsnummer 47 für Wandersportvereine.

 

D. Organe des BWBV e.V.

1. Der Verbandstag ist das oberste Organ des BWBV. Ihm obliegt die Beschlussfassung und Kontrolle in allen BWBV - Angelegenheiten, soweit die Satzung diese Aufgaben nicht anderen Organen des BWBV übertragen hat.

 

Der Verbandstag ist alle vier Jahre im 1. Halbjahr einzuberufen.

 

Er setzt sich zusammen aus:

    1. den Delegierten der Mitglieder
    2. den Mitgliedern des Präsidiums mit je einer Stimme
    3. den Mitgliedern des Rechtsausschusses (ohne Stimmrecht
    4. den Kassenprüfern (ohne Stimmrecht)

                           

2. Der Verbandstag ist vom Präsidenten schriftlich und unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Termin, an dem er stattfinden soll, einzuberufen. Der Tag, an dem die Einberufung abgesandt ist und der Tag der Versammlung sind hierbei nicht mitzurechnen. Die Einberufung kann auch in digitaler Form erfolgen.

 

3. Anträge zum Verbandstag können vom Präsidium und von den Mitgliedern des BWBV gestellt werden.

 

4. Satzungsänderungen sind bis spätestens zehn Wochen vor dem Termin des Verbandstages beim Präsidium schriftlich zu beantragen. Alle sonstigen Anträge sind bis spätestens acht Wochen vor dem Verbandstag schriftlich beim Präsidium einzubringen. Anträge, die nicht fristgemäß eingegangen sind oder erst in der Versammlung des Verbandstages gestellt werden, dürfen von diesem nur behandelt werden, wenn zuvor ihre Dringlichkeit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen worden ist. Für Anträge auf Satzungsänderung ist dies nicht möglich.

 

5. Der Verbandstag ist insbesondere zuständig für:

5.1. die Entgegennahme der Berichte des Präsidiums, der Rechnungsprüfer und des Rechtsausschusses;

5.2. die Entlastung des Präsidiums;

5.3. die Wahl des Präsidiums

5.4. die Wahl des Rechtsausschusses;

5.5. die Wahl der Kassenprüfer;

5.6. die Ernennung von Ehrenpräsidenten/Ehrenmitgliedern;

5.7. die Aberkennung der Ehrenpräsidentschaft/Ehrenmitgliedschaft

5.8. die Beschlussfassungen Haushaltsplan, Jahresmitgliedsbeitrag und ggf. von Umlagen;

5.9. die Beschlussfassung zu Satzungsänderungen;

5.10 die Beschlussfassung über Anträge;

5.11.die Entscheidung bei Ablehnung einer Aufnahme gemäß § 5 Abs.4;

5.12. die Entscheidung zum Ausschluss von Mitgliedern

5.13. die Beratung und Beschlussfassung des Arbeitsprogrammes für den Zeitraum bis zum nächsten ordentlichen Landesverbandstag;

5.14.Auflösung des BWBV.

 

6. Der ordnungsgemäß einberufene Verbandstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Zum Verbandstag müssen die Stimmen von den gewählten Delegierten persönlich abgegeben werden.

 

7. Über Beschlüsse des Verbandstages und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll anzufertigen und den Mitgliedern des Präsidiums sowie den Mitgliedsvereinen binnen zwei Monaten zuzusenden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer die von der Versammlung zu Beginn zu bestimmen sind, zu unterzeichnen.

 

8. Auf Beschluss des Präsidiums oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb einer Frist von vier Wochen ein außerordentlicher Verbandstag einzuberufen.

 

9. Die Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit. Es wird offen abgestimmt. Bei der Ermittlung der Mehrheit bleiben ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen außer Betracht.

 

10. Stimmberechtigt und aktiv wahlberechtigt sind alle natürlichen Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Wählbar sind alle natürlichen Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

 

1. Die Mitgliederversammlung tritt jährlich im 1. Halbjahr zwischen den Verbandstagen zusammen. Es gilt der gleiche Stimmenanteil wie bei Verbandstagen.

 

Sie setzt sich zusammen aus:

    1. den Delegierten der Mitglieder;
    2. den Mitgliedern des Präsidiums mit je einer Stimme;
    3. Mitglieder des Rechtsausschusses (ohne Stimmrecht);
    4. Kassenprüfer (ohne Stimmrecht);

 

2. Die Mitgliederversammlung ist vom Präsidenten schriftlich und unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Termin, an dem sie stattfinden soll, einzuberufen. Der Tag, an dem die Einberufung abgesandt ist und der Tag der Versammlung sind hierbei nicht mitzurechnen. Die Einberufung kann auch in digitaler Form erfolgen.

 

3. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Präsidium und von den Mitgliedern gestellt werden. Anträge sind bis spätestens zehn Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidium einzubringen. Anträge, die nicht fristgemäß eingegangen sind oder erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, dürfen von dieser nur behandelt werden, wenn zuvor ihre Dringlichkeit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen worden ist.

 

4. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

            4.1. die Entgegennahme der Berichte des Präsidiums, der Rechnungsprüfer und des                 Rechtsausschusses

            4.2. die Entlastung des Präsidiums

            4.3.  die Abwahl und Nachwahl von Mitgliedern des Präsidiums, des Rechtsausschusses und               von Rechnungsprüfern

            4.4. die Ernennung von  Ehrenpräsidenten/ Ehrenmitgliedern;

            4.5. die Aberkennung der Ehrenpräsidentschaft/Ehrenmitgliedschaft

            4.6. die Beschlussfassungen Haushaltsplan, Jahresmitgliedsbeitrag und ggf. von Umlagen

            4.7. die Beschlussfassung zu Satzungsänderungen;

            4.8. die Beschlussfassung über Anträge;

            4.9. Entscheidung bei Ablehnung einer Aufnahme gemäß § 5 Abs.4.

            4.10. die Entscheidung zum Ausschluss von Mitgliedern

 

5. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll anzufertigen und den Mitgliedsvereinen und den Mitgliedern des Präsidiums binnen zwei Monaten zuzusenden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer, die von der Versammlung zu Beginn zu bestimmen sind, zu unterzeichnen.

 

7. Auf Beschluss des Präsidiums oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb einer Frist von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

Das Präsidium des BWBV setzt sich zusammen aus:

 

- dem Präsidenten,

- den Vizepräsidenten Wandern und Bergsteigen,

- dem Schatzmeister,

- weiteren Präsidiumsmitgliedern.

 

Das Präsidium leitet die Tätigkeiten des BWBV zwischen den Verbandstagen und Mitgliederversammlungen. Es tagt in der Regel 4mal im Jahr, bei Notwendigkeit auch öfter. Es kann einen Geschäftsführer berufen.

 

Grundlage der allgemeinen Tätigkeit des Präsidiums bilden:

 

- die Beschlüsse des Verbandstages und der Mitgliederversammlung

- die Satzung

- die Geschäftsordnung

- der Funktionsverteilungsplan

- die Finanzordnung

- die Beitragsordnung

- die Auszeichnungsordnung

- das Arbeitsprogramm des BWBV für den 4 - Jahreszeitraum zwischen den Verbandstagen,

- die Wahlordnung

- die Jugendordnung

- die Ordnung über die Aus-, Fort-, und Weiterbildung

- die Ordnung über die Rechte und Pflichten der Mitglieder des BWBV (Rechtsordnung)

 

3. Die Mitglieder des Präsidiums werden vom Verbandstag gewählt. Deren Wahl erfolgt auf die     Dauer von vier Jahren. Sie bleiben bis zur Neuwahl in ihrem Amt. Die Wahlen zum Präsidium werden auf der Grundlage der Wahlordnung des BWBV durchgeführt.

 

4. Zum Mitglied des Präsidiums kann gewählt werden, wer durch Zugehörigkeit zu einem    Mitgliedsverein mittelbar dem BWBV angehört.

 

5. Die Mitglieder des Präsidiums (Präsident, Vizepräsidenten und Schatzmeister) sind in getrennten Wahlgängen zu wählen.

 

6. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim vorzunehmen. Wird für ein Amt nur eine Person      vorgeschlagen und ist diese bereit, das Amt zu übernehmen, so kann die Wahl durch offene     Abstimmung mit Stimmkarte oder Handzeichen erfolgen, wenn nicht geheime Wahl beantragt wird. Abwesende können gewählt werden, sofern sie vorher ihre Bereitschaft, schriftlich gegenüber dem     Präsidium, erklärt haben.

 

7. Steht für ein Wahlamt nur ein Kandidat zur Wahl, so ist er gewählt, wenn er die Mehrheit der     abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, ist derjenige     gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wird diese    Stimmenzahl von keinem Kandidaten erreicht, so findet zwischen den zwei Kandidaten, die im    ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, bei der einfache     Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen.

 

8. Die Mitglieder des Präsidiums können durch Beschluss des Verbandstages/der      Mitgliederversammlung abgewählt werden.

 

9. Scheidet ein gewähltes Mitglied eines Verbandsorgans vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann    das Präsidium bis zum nächsten Verbandstag ein Mitglied des BWBV kooptieren, wenn dieses    dazu das Mandat des delegierenden Vereins, der Abteilung, des Clubs oder der Gemeinschaft hat.

Im Protokoll muss vermerkt werden, dass die gewählte Person die Wahl angenommen hat. Die nachfolgende Mitgliederversammlung hat die Nachwahl vorzunehmen Die Wahlperiode für     nachgewählte Mitglieder endet mit der Neuwahl des Präsidiums auf dem nächstfolgenden     Verbandstag.

 

10. Die Tagungen des Präsidiums werden durch den Präsidenten einberufen. Der Präsident bestimmt Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen des Präsidiums, sofern hierüber nicht Beschlüsse des Präsidiums vorliegen. Er leitet die Verbandstage und die      Mitgliederversammlungen. Er kann ein anderes Mitglied des Präsidiums damit beauftragen.

Der Geschäftsführer sowie die Kassenprüfer und Mitglieder des Rechtsausschusses nehmen an den Tagungen des Präsidiums mit beratender Stimme teil.

 

11. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Es ist beschlussfähig, wenn mehr

als 50 % der Präsidiumsmitglieder anwesend sind. Weiteres regelt die Geschäftsordnung. Ein

Präsidiumsmitglied nimmt nicht an den Beratungen teil und ist nicht stimmberechtigt, wenn die      Beschlussfassung ein Rechtsgeschäft zwischen dem BWBV und ihm oder einem Verein, in dem er     Mitglied ist oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen BWBV  und ihm oder einem Verein, in dem er Mitglied ist betrifft. Dies gilt auch, falls Angehörige von diesem    Rechtsgeschäft oder Rechtsstreiten betroffen sind.

 

12. Das Präsidium kann zur Erfüllung bestimmter fachspezifischer Aufgaben ständige und zeitweilige       Kommissionen bilden. Die Vorsitzenden nehmen an den Präsidiumstagungen mit beratender       Stimme teil.

 

1. Das geschäftsführende Präsidium des BWBV setzt sich zusammen aus:

 

- dem Präsidenten

- den Vizepräsidenten

- dem Schatzmeister

- dem Schriftführer

 

2. Das geschäftsführende Präsidium gem. § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten und mindestens zwei weiteren Personen. 

Der BWBV wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums gemeinschaftlich vertreten.

 

3. Der Verband wird im LSB und im DWV durch seinen Präsidenten vertreten.

 

4. Das geschäftsführende Präsidium leitet die Arbeit des BWBV zwischen den Tagungen des Präsi- diums.

Es befasst sich besonders mit:

- der Vorbereitung und Einberufung  der Tagungen des Präsidiums, des Verbandstages und der

   Mitgliederversammlung.

- der Führung der Finanzgeschäfte,

- der Erarbeitung aller Ordnungen des BWBV,

- der Koordinierung der Tätigkeit der Kommissionen und Arbeitsgruppen.

 

 

5. Die Beratungen des geschäftsführenden Präsidiums werden vom Präsidenten geleitet.

Der Präsident bestimmt Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen des geschäftsführenden Präsidiums, sofern hierüber nicht bereits Beschlüsse vorliegen. Er kann ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums damit beauftragen.

 

6. Das geschäftsführende Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums anwesend ist. Beschlüsse des geschäftsführenden Präsidiums sind zu protokollieren.

Das geschäftsführende Präsidium kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefonkonferenz fassen. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren. Die Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums haben in der Sitzung des geschäftsführenden Präsidiums je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten

 

7. Die Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums sind berechtigt, an allen Tagungen von Kommissionen und Arbeitsgruppen teilzunehmen.

E Sonstige Bestimmungen

Der Landesverbandstag wählt für die Dauer von 4 Jahren zwei Kassenprüfer. Sie prüfen das Kas- senwesen und die Buchführung des Verbandes und berichten dem Verbandstag und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfungen. Sie dürfen nicht Mitglied des Präsidiums sein.

Als Kassenprüfer kann gewählt werden, wer durch Zugehörigkeit zu einem Verein gemäß § 5  mittelbar dem BWBV angehört. Für die Wahl finden die Regelungen des § 11 Abs. 6., 7. und 9. entsprechende Anwendung.

Der vom Verbandstag gewählte Rechtsausschuss arbeitet unabhängig vom Präsidium und ist nur dem Verbandstag rechenschaftspflichtig. Er entscheidet in Fällen, in denen seine Zuständigkeit zur Klärung von Differenzen zwischen Mitgliedern zur Entscheidung vereinbart ist.

 

Er hat die Aufgabe:

- die Einhaltung der Satzung zu sichern

- Streitfälle zwischen den Mitgliedern, die durch die jeweiligen Beteiligten nicht beigelegt werden können, sind auf der Grundlage der Satzung und der Ordnung über die Rechte und Pflichten der Mitglieder des BWBV (Rechtsordnung) zu klären und zu entscheiden.

Der Rechtsausschuss besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, die vom Verbandstag für jeweils eine Legislaturperiode gewählt werden. Zum Mitglied des Rechtsausschusses kann gewählt werden, wer durch Zugehörigkeit zu einem Verein gemäß § 5 mittelbar dem BWBV angehört. Die Mitglieder des Rechtsausschusses dürfen nicht Mitglied des Präsidiums sein. Für die Wahl finden die Regelungen des § 11 Abs. 6., 7. und 9. entsprechende Anwendung.

Der BWBV finanziert sich aus:

 

- Mitgliedsbeiträgen,

- Spenden,

- Förderbeiträgen,

- Zuwendungen,

- Eigeneinnahmen,

 

Der Schatzmeister legt vor dem Präsidium und der Mitgliederversammlung bzw. dem Verbandstag die Finanzgeschäfte für das jeweilige Jahr bzw. der Legislaturperiode offen. Der Verbandstag oder die Mitgliederversammlung haben dazu eine Beschlussfassung vorzunehmen.

 

Für das nachfolgende Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan zu erstellen, der nach Entwurf sowie Genehmigung durch das Präsidium dem Verbandstag oder der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist.

 

Die Mittel des BWBV dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder er- halten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen

begünstigt werden.

Die Mitglieder als juristische Person in Form von Vereinen, Abteilungen von Vereinen oder Gruppen mit juristischer Selbständigkeit, die steuerbegünstigt im Sinne der Abgabenordnung sind, können auf Antrag finanzielle Zuschüsse aus den Mitteln des Verbandes zur Verwirklichung ihrer steuerbegüns-tigten Zwecke  erhalten. Die steuerbegünstigte Verwendung der Mittel ist durch das bezuschusste Mitglied nachzuweisen.

Einzelpersonen können keine Mittel aus den Geldern des Verbandes erhalten. Die Arbeit der gewählten Funktionäre ist ehrenamtlich und darf nicht aus Mitteln des Verbandes vergütet werden.

 

Im Übrigen haben die Mitglieder des Präsidiums und des geschäftsführenden Präsidiums sowie des Rechtsausschusses und des Prüfungsausschusses einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten im Auftrag des BWBV entstanden sind. Die Mitglieder haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.  

 

Die Funktionen im Präsidium werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend vom vorstehenden Satz bestimmen, dass dem Präsidium für seine Tätigkeit eine Ehrenamtspauschale entsprechend §3 Nr. 26 a EStG gezahlt werden kann.

 

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung im laufenden Kalenderjahr geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

 

Einzelheiten regelt die Finanzordnung.

Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist das Präsidium des BWBV ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen: 

 

a) Beitragsordnung

b) Finanzordnung

c) Geschäftsordnung

d) Funktionsverteilungsplan

e) Auszeichnungsordnung

f) Wahlordnung

g) Jugendordnung

h) Ordnung über die Aus-, Fort-, und Weiterbildung

i) Arbeitsprogramm für den 4 - Jahreszeitraum zwischen den Verbandstagen

j) Ordnung über die Rechte und Pflichten der Mitglieder des BWBV (Rechtsordnung)

 

Die Beitragsordnung bedarf vor Inkraftsetzung der Bestätigung durch den Verbandstag bzw. die Mitgliederversammlung. Das Arbeitsprogramm für den 4 - Jahreszeitraum ist durch den Verbandstag zu beschließen.

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

Satzungsänderungen können nur auf dem Verbandstag oder der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Änderungen sind den Verbandsmit-gliedern mindestens 4 Wochen vor dem Verbandstag oder der Mitgliederversammlung zuzustellen.

Satzungsänderungen können nur auf dem Verbandstag oder der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Die Änderungen sind den Verbandsmitgliedern mindestens vier Wochen vor dem Verbandstag oder der Mitgliederversammlung zuzustellen.

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des BWBV werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. 

2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

 

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,

- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und

- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

 

3. Den Organen des BWBV, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem BWBV hinaus. 

Eine Auflösung des BWBV kann nur in einem eigens mit diesem Tagungsordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Verbandstages mit 3/4 Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.

 

Die Auflösung des BWBV oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des BWBV an den Landessportbund Brandenburg, der dasselbe ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Satzung wurde am 11.08.1990 erstmals angenommen. Durch Beschlüsse auf

Mitgliederversammlungen und Verbandstagen wurde sie geändert bzw. neugefasst

- am 07.11.1992 geändert auf der Mitgliederversammlung in Potsdam

- am 19.02.1994 Neufassung auf dem 6. Verbandstag in Potsdam

- am 31.05.1997 Veränderung auf dem 7. Verbandstag in Potsdam

- am 09.10.1999 geändert auf der Mitgliederversammlung in Potsdam

- am 21.04.2001 Veränderung auf dem 8. Verbandstag in Lübbenau

- am 19.06.2004 Veränderung auf der Mitgliederversammlung in Potsdam

- am 21.08.2004 Veränderung auf der Mitgliederversammlung in Lübbenau

- am 28.05.2016 Veränderung auf der Mitgliederversammlung in Potsdam

- am 14.05.2022 Neufassung in der vorliegenden Form

 

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 14.05.2022 beschlossen.

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.